Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes; Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum; Qualitative Versorgungsverbesserung; Vorteil für die Versicherten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes; Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum; Qualitative Versorgungsverbesserung; Vorteil für die Versicherten
- rechtsportal.de
Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Keine Ermächtigung für nur 1,7 km vom Hauptsitz entfernte Zweigpraxis des Arztes
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zweigpraxis muss Versorgungsverbesserung gewährleisten
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Zweigpraxis muss Versorgungsverbesserung gewährleisten
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 21 (Kurzinformation)
Vertragsarztrecht | Genehmigung/Zweigpraxis/Notdienst/Disziplinarrecht | Keine Zweigpraxis in 1,7 km Entfernung vom Hauptsitz
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 29.07.2015 - S 16 KA 82/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R
Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15
Zudem habe das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - erneut darauf hingewiesen, dass auch "minimale Verbesserungen" eine Zweigpraxisgenehmigung rechtfertigten.Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - m.w.N.).
Das BSG hat zuletzt in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - unter Wiederholung seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind.
Dieser ist damit einerseits enger als der Planungsbereich im Sinne der Bedarfsplanung, andererseits jedoch räumlich weiter als der Sitz der Zweigpraxis (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15
Sofern der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10.02.2016 - L 11 KA 30/14 - ausgeführt hat, dass der "weitere Ort nicht ohne weiteres durch Stadteilgrenzen bestimmt werden kann", sondern die individuellen Verhältnisse vor Ort maßgeblich seien, die weder durch den Planungsbereich noch zwangsläufig durch Stadtgrenzen definiert werden, ergibt sich daraus nichts anderes.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20
Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches …
Dabei kommt u.a. der Frage Gewicht zu, ob die Erteilung der Überweisungsbefugnis zu einer Verbesserung der Versorgung führt (Senat…, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 50/17 - juris, Rn. 38 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 R - juris, sowie Senat, Urteil vom 5. Oktober 2016 - L 11 KA 63/15 - juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 50/17
Überweisungsbefugnis von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit …
Den ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage, ob die Weiterüberweisungsermächtigung zu einer Verbesserung der Versorgung führt (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - m.w.N.; Senat, Urteil vom 05.10.2016 - L 11 KA 63/15 -), hat er nicht überschritten.